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   VGH Bayern, 18.01.2000 - 9 B 95.31   

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VGH Bayern, 18.01.2000 - 9 B 95.31 (https://dejure.org/2000,33094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.2000 - 9 B 95.31 (https://dejure.org/2000,33094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 (https://dejure.org/2000,33094)
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

    Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 - (juris) vor allem auf Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bestimmung zugeschnitten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein nur teilweise an ein Gewässer angrenzendes Grundstück nur zum Teil in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden könne.

    Die Breite des Uferstreifens, für die die Ausübung des Vorkaufsrechts noch als rechtmäßig angesehen werden kann, wäre demnach völlig unbestimmt und die Behörde wäre bei der Vorkaufsrechtsausübung der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob ihre eigene Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung stand hielte oder nicht (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 24; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 7, 9).

    Dennoch beruht die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Bestimmung geregelte Alternative nicht auf einem Redaktionsversehen; denn es verbleiben Anwendungsmöglichkeiten für besondere Fallgestaltungen, etwa wenn ein Buchgrundstück durch eine tatsächlich vorhandene und ein selbstständiges Grundstück bildende Wegefläche geteilt wird (BayVGH, B. v. 18.1.2000 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).

    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.206

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

    Die Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG sei nach herrschender Meinung und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 B 95.31 - (juris) vor allem auf Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bestimmung zugeschnitten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein nur teilweise an ein Gewässer angrenzendes Grundstück nur zum Teil in das Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden könne.

    Die Breite des Uferstreifens, für die die Ausübung des Vorkaufsrechts noch als rechtmäßig angesehen werden kann, wäre demnach völlig unbestimmt und die Behörde wäre bei der Vorkaufsrechtsausübung der Unwägbarkeit ausgesetzt, ob ihre eigene Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung stand hielte oder nicht (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 24; Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2015, Art. 39 BayNatSchG Rn. 7, 9).

    Dennoch beruht die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anwendung des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Bestimmung geregelte Alternative nicht auf einem Redaktionsversehen; denn es verbleiben Anwendungsmöglichkeiten für besondere Fallgestaltungen, etwa wenn ein Buchgrundstück durch eine tatsächlich vorhandene und ein selbstständiges Grundstück bildende Wegefläche geteilt wird (BayVGH, B. v. 18.1.2000 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).

    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (BayVGH, B. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U. v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).

  • VG Augsburg, 16.08.2012 - Au 2 K 11.1347

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten -

    20 Gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bestehen keine Bedenken, auch wenn die Vorkaufsrechtsausübung nicht für den Freistaat Bayern, sondern zu Gunsten eines Dritten - hier der Beigeladenen zu 1 - erfolgt (vgl. z.B. BVerwG vom 7.11.2000 Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1; vom 7.3.1996 NVwZ-RR 1996, 500; BayVGH vom 31.5.2001 BayVBl 2002, 729; vom 18.1.2000 Az. 9 B 95.31 RdNr. 21; Postel, Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht, NuR 2006, 555 m.w.N.).

    Insbesondere wird damit keine Über- oder Unterverbriefung geltend gemacht (s. hierzu z.B. BayVGH vom 18.1.2000, a.a.O., RdNr. 28 ff.).

    Insbesondere wurden die Beteiligten gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Verwaltungsakts gehört (s. BayVGH vom 18.1.2000 a.a.O. RdNr. 33).

  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 A 403/09

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, oberirdisches Gewässer,

    (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 - 9 B 95.31 -, zu dem mit § 36 II SNG wortgleichen Art. 34 II BayNatSchG, zitiert nach juris).

    (BayVGH, Beschluss vom 18.1.2000 - 9 B 95.31 -, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.7.2003 - 1 R 9/03 -) Dass die Klägerin in der Folge auf der Grundlage des dargelegten Grundkonzepts ihre Begründung für die Vorkaufsrechtsausübung und ihre Ausführungen betreffend ihre - fortschreitende - Planung ergänzte bzw. konkretisierte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von den übrigen Beteiligten auch nicht gerügt worden.

  • VG München, 15.04.2008 - M 1 K 07.5379

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

    Gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 34 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - Juris; nachgehend BVerwG v. 7.11.2000 - 6 B 19/00 - Juris).

    Was der Kläger getan haben würde, wenn er vorab Kenntnis von der Vorkaufsrechtsausübung gehabt hätte, ist nicht relevant, da der notarielle Kaufvertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (vgl BayVGH v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - Juris unter Hinweis auf BGH v. 1.2.1995, NJW 1995, 1349) und der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande kommt, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat (Art. 34 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB) und nicht, welche er vereinbart hätte.

    Weitergehend ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im öffentlichen Eigentum die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten, als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht damit in Konflikt geraten können (BayVGH v. 18.1.2000 a.a.O).

  • VG Regensburg, 23.07.2013 - RO 4 K 13.539

    Ein Grundstück grenzt auch dann an ein Gewässer an und unterliegt dem

    Die in der Regel erfolgende und hier auch gegenüber dem Kläger zu 1) erfolgte Übersendung der Erklärung dient dem Zweck, dem oder den Klägern die Anfechtungsmöglichkeit gegen die Ausübungserklärung als privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zu eröffnen (vgl. BayVGH, Beschl v. 18.1.2000 - 9 B 95.31).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Gültigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums keine Bedenken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - zum gleichlautenden Art. 34 BayNatSchG a.F.).

  • VGH Bayern, 20.12.2017 - 14 ZB 16.118

    Zwingende Umstellung des Klageantrags nach Erledigung des Verwaltungsakts

    Die Naturschutzbehörde hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend an den Verkäufer als den (nach dem Vertrag zwischen den beigeladenen Kaufvertragsparteien) zur Grundstücksübereignung "Verpflichteten" i.S.v. § 464 Abs. 1 i.V.m. § 463 BGB i.V.m. Art. 39 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG adressiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 34).
  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1116

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen

    Als Rechtfertigungsgründe sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen (s. hierzu BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - BayVBl 2016, 846; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 14 ZB 13.1552

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

    Dies ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts möglich (Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG; BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 - BayVBl 1994, 657; B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 36 f.; U.v. 24.2.2006 - 9 BV 03.3058 - juris Rn. 54).
  • VG Augsburg, 21.09.2020 - Au 9 K 19.605

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - an oberirdisches Gewässer

    Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG als zulässige eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2000 - 9 B 95.31 - juris Rn. 45; B.v. 28.11.2001 - 9 ZB 01.625 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 774/07

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • VG Augsburg, 16.02.2017 - Au 2 K 16.1039

    Rechtswidrig ausgeübtes naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 2 K 16.324

    Erfolglose Klage gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in

  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.00862

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine Stiftung

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